Pflegeleistungen - welche Möglichkeiten gibt es?

Schaut man sich das Angebot der Pflegekassen an um zu sehen, was einem als pflegebedürftiger Mensch eigentlich zusteht, findet man einiges an Informationen. Doch können diese einem schnell unübersichtlich erscheinen und im ersten Moment überfordernd wirken. Was möchten Sie beantragen: Sachleistungen, Pflegegeld oder Kombinationsleistungen? Leistungen der Tages- und Nachtpflege? Es ist manchmal gar nicht so leicht, das richtige Häkchen auf dem Antrag zu setzen, damit man auch die Leistungen erhält, die man zur Unterstützung im Alltag braucht. Gerne möchten wir hier etwas Licht ins Dunkel bringen.

√    _____Sachleistungen: diese beantragen Sie, wenn Sie Hilfe von einem ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen möchten, der zu Ihnen ins Haus kommt, um Sie dort zu versorgen. Hierfür ist mindestens Pflegegrad 2 nötig. Der Pflegedienst wird die Leistungen direkt mit der Pflegekasse abrechnen.
√    _____Pflegegeld: nicht jeder möchte von einem Pflegedienst versorgt werden, sondern lieber von Angehörigen, von Freunden oder von Ehrenamtlichen. Für diese Fälle zahlen die Pflegekassen an die Pflegebedürftigen Personen das Pflegegeld, in der Regel damit dieses dann an die Pflegenden weitergegeben werden kann. Auch hierfür ist mindestens Pflegegrad 2 notwendig.
√    _____Kombinationsleistungen: Sie können der Pflegekasse auch mitteilen, dass Sie sowohl einen Pflegedienst, als auch Pflege von Angehörigen, Freunden oder ehrenamtlichen Personen in Anspruch nehmen möchten. Achtung: Sie bekommen bei Kombinationsleistungen nicht das Pflegegeld in voller Höhe! Das bedeutet, dass zuerst der Pflegedienst seine Leistungen mit der Pflegekasse abrechnet. Dann wird geschaut, wie viel Prozent von ihrem Budget für Pflegesachleistungen verbraucht wurde. Die restlichen Prozent werden dann von ihrem Pflegegeld an Sie ausgezahlt. Das klingt kompliziert, ist es aber nicht: eine Beispielrechnung finden Sie unten.

√  _____Tages- und Nachtpflege: Diese Leistung ist relativ selbsterklärend. Wie bei den bereits erwähnten Leistungen ist auch hierfür mindestens Pflegegrad 2 notwendig. Diese Leistung beantragen Sie, wenn Sie z.B. unsere Tagespflege besuchen möchten. Auch für Einrichtungen der Nachtpflege ist diese Leistung auf dem Antrag anzukreuzen. WICHTIG: Diese Leistung ist eine zusätzliche Leistung der Pflegekasse. Von Ihrem Pflegegeld oder Ihrem Budget für Pflegeleistungen wird nichts abgezogen, wenn Sie Leistungen der Tages- und Nachtpflege in Anspruch nehmen.


Berechnung von Kombinationsleistungen: Ein Beispiel, für alle, die es genau wissen wollen:

Budget für Sachleistungen: 1.363,00 €Abgerechnet: 954,10 €   =   70%Rest: 30%
Pflegegeld: 545,00 €30% von 545,00 = 163,50Auszahlung an Sie: 163,50


Mit Pflegegrad 3 hat der Pflegedienst im Monat 1.363,00 € für Sie zur Verfügung. Zugleich steht Ihnen ein Pflegegeld in Höhe von 545,00 € zu.
 
Nehmen wir nun an, der Pflegedienst würde in einem Monat 954,10 € berechnen. Dies sind 70% des Budgets, die ihm zur Verfügung stehen. Es bleiben also 30% ungenutzt. Folglich würde die Kasse nun schauen, wieviel 30% Ihres Pflegegeldes sind und Ihnen diesen Betrag auszahlen. 30% von den 545,00 €sind 163,50 €. Diese bekommen Sie dann auf Ihr Bankkonto überwiesen.

Hilfe bei der Antragstellung

Anträge auszufüllen kann anstrengend sein und es können Unsicherheiten entstehen. Wenn Sie unsere Tagespflege besuchen oder unseren ambulanten Dienst in Anspruch nehmen möchten, unterstützen wir Sie gerne bei der Antragstellung.